Satzung

Unsere Arbeitsgrundlage und unser Auftrag sind in der Satzung festgelegt:

„Zweck und Ziel des Vereins sind bei Einhaltung politischer und religiöser Neutralität die Wahrung und Förderung der Belange der Essener Stadtteile Rellinghausen und Stadtwald sowie ihrer Bewohner, wo es die gemeinschaftlichen Interessen angebracht und notwendig erscheinen lassen.

Dieser Zweck und dieses Ziel werden verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Heimat- und Bürgersinns, des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig“.

° Wir, das sind mehr als 300 Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren, damit unsere beiden Stadtteile liebens- und lebenswert bleiben.

° Wir sind in der Bezirksvertretung mit einigen Mitgliedern vertreten, d.h. wir können schnell und direkt Anträge stellen ohne Umwege, sind gleichzeitig über aktuelle und künftige Entwicklungen in unseren Stadtteilen informiert.

  • Wir betreiben aktiv Wohnumfeldverbesserung. Die Ausleuchtung des gepflasterten Kernbereichs von Alt-Rellinghausen ist u. a. ein Projekt der Bürgerschaft. Blumenampeln und historische Straßennamenschilder tragen ebenfalls dazu bei.
  • Wir haben ein attraktives Ausstellungsprogramm für den Blücherturm auf die Beine gestellt. Die Spanne reicht von Klöppelvorführungen über Ballonfahrt im Revier, Zinnsoldaten, Modellbau, Schnupftabakdosen, darstellende Kunst bis hin zu Schmuck.
  • Wir sind Hausbesitzer. Der mehr als 500 Jahre alte Gerichtsturm ist Vereinseigentum.
  • Wir veröffentlichen Publikationen zur Zeitgeschichte und zu Architekturthemen.
  • Wir arbeiten mit unseren Schulen zusammen.
  • Wir bauen einen kultur- und industriegeschichtlichen Denkmalpfad auf und aus.
  • Wir mischen uns ein, wenn es um unsere Ortsteile geht.
  • Wir lassen planen, siehe die Beispiele Stiepelturm und Rathaus Rellinghausen.
  • Wir sind seit 1915 tätig für Sie, die Bewohner unserer beiden Stadtteile.

Und wir sind nicht allein, sondern Mitglied im


Satzung als Download

Satzung des Vereins 
Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald e. V.
 

 Aktualisierte Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2022) 

§ 1 – Zweck des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerschaft Rellinghausen–Stadtwald“ und hat seinen Sitz in Essen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins: 

„Bürgerschaft Rellinghausen–Stadtwald e.V.“ 

(2) Zweck und Ziel des Vereins sind bei Einhaltung politischer und religiöser Neutralität die Wahrung und Förderung der Belange der Essener Stadtteile Rellinghausen und Stadtwald sowie Ihrer Bewohner, wo es die gemeinschaftlichen Interessen angebracht und notwendig erscheinen lassen. Dieser Zweck und dieses Ziel werden verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Heimat- und Bürgersinns, Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 – Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. 

(2) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung – bei Minderjährigen durch den / die gesetzlichen Vertreter – gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss die Ablehnung von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. 2 

Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald e.V. Am Stift 9 (Blücherturm), 45134 Essen 

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist zum Schluss eines jeden Jahres mit einer Frist von einem Monat zulässig. 

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand 

1. bei Nichtzahlung der Beiträge für die Dauer von mehr als 2 Jahren trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand, in der die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss. 

2. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht oder beharrlich zuwiderhandelt. 

Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet. 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch von mindestens 20 Mitgliedern des Vereins beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. 

§ 3 – Mitgliedsbeiträge 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist im Voraus zu entrichten. Es steht jedem Mitglied frei, auch einen über den festgelegten Mindestbeitrag hinausgehenden Beitrag zu leisten. 

§ 4 – Geschäftsjahr 

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 5 – Organe des Vereins 

(1) Dies sind: 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

§ 6 – Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 

1. dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in, 

2. dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in, 

3. dem/der Kassierer/in und dessen/deren Stellvertreter/in, 

4. bis zu 5 Beisitzer/innen. 

Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald e.V. Am Stift 9 (Blücherturm), 45134 Essen 

(2) Der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassierer/in bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der / die Vorsitzende oder dessen / deren Stellvertreter/in vertreten. 

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung rollierend jeweils auf die Dauer von 2 Jahren, wobei (in 2020 alle Vorstandsmitglieder, und dann ab 2021) in ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Kassierer und der Schriftführer, und in geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der stellvertretende Schriftführer und die Beisitzer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstands-mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. 

(4) Der jederzeitige Widerruf der Wahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 

§ 7 – Beschlussfähigkeit 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt vor allem die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

(2) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung wird er/sie durch seine/n ihre/n Stellvertreter/in vertreten. 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

§ 8 – Ordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Jährlich findet möglichst bis zum 1. Mai eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie unter Angabe der Tagesordnung. 

Die Einladungen an die Mitglieder können auch auf elektronischem Weg erfolgen, insoweit das jeweilige Mitglied diesem Verfahren schriftlich zugestimmt hat. 4 

Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald e.V. Am Stift 9 (Blücherturm), 45134 Essen 

Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeschickt worden sein. 

(2) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können vom Vorstand oder von den Mitgliedern gestellt werden. Anträge von den Mitgliedern müssen schriftlich gestellt und spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. 

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 

(4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist regelmäßig zu beraten und beschließen 

1. über den Jahresbericht des Vorstandes, 

2. über den Bericht des/er Kassierers/in sowie der Kassenprüfer/innen, 

3. die Entlastung des Vorstandes, 

4. die Neuwahlen des Vorstandes, 

5. die Wahl von 2 Kassenprüfern/innen. 

§ 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise und unter vorheriger Mitteilung der Tagesordnung zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 20 Mitglieder dies beantragen. 

§ 10 – Beschlussfähigkeit und -fassung 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder bei seiner/ihrer Verhinderung sein/e – ihr/e Stellvertreter/in. 

(2) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in oder seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in als Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 

§ 11 – Satzungsänderung 

(1) Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 5 

Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald e.V. Am Stift 9 (Blücherturm), 45134 Essen 

§ 12 – Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege in den Essener Stadtteilen Rellinghausen und Stadtwald zu gleichen Teilen zu; sie dürfen es ebenfalls nur unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden. 

Essen Rellinghausen, den 25. April 2022 

Anmerkung: 

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 23.09.2020